Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11.
(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muß, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befaßten Lehrkräfte zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098295
alte Dokumentnummer
N61978110910
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