§ 11 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 11.

(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muß, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befaßten Lehrkräfte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098295

alte Dokumentnummer

N61978110910

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