Prüfungskommission
§ 11.
(1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission
- 1. für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 und
- 2. für die Verwendungsgruppen A 4 und D bzw. die Entlohnungsgruppe v4
- beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzurichten. Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus dem Kreis der Lehrbeauftragten auszuwählen.
Schlagworte
Informationsdienst, Bibliotheksdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000902
Dokumentnummer
NOR40011504
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)