§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11.

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit sie die in der Anlage unter Z 4 und 5 angeführten Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werden kann, gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.

(2) Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens oder bei sonstigen Weiterbildungsinstitutionen ohne abschließende Prüfung absolviert worden sind, können vom Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf den Ausbildungslehrgang angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008614

Dokumentnummer

NOR12102588

alte Dokumentnummer

N61986188840

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