zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Prüfungskommission
§ 11.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bildungszentrum der Finanzverwaltung zu errichten. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu dessen Stellvertretern dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden. Sie müssen in dem von ihnen zu prüfenden Gegenstand besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Gegenstände, welche ein Mitglied der Prüfungskommission zu prüfen hat, sind bei der Bestellung festzulegen.
(4) Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008834
Dokumentnummer
NOR12106495
alte Dokumentnummer
N6199224299J
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