zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 11.
(1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht,
- 2. Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung,
- 3. Zolltarif und Warenkunde, Ursprung und Präferenzen,
- 4. Finanzstrafrecht, Verbrauchsteuern, Marktordnungsrecht sowie sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.
(2) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände entfällt die mündliche Dienstprüfung.
Schlagworte
Dienstrecht, Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112835
alte Dokumentnummer
N6199712647Y
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