§ 11 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Dienstprüfung

§ 11.

(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen und umfasst die Darstellung der praktischen Fallarbeiten sowie der Exkursionen und die im Ausbildungslehrgang und im Selbststudium erworbenen Kenntnisse.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009782

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