Ausbildungsplan
§ 11.
(1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzten/Fachvorgesetztem innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/ Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.
(2) In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer der einzelnen Module festzulegen und anzuführen, welche Module prüfungsrelevant sind sowie die Art der abzulegenden Prüfung. Der Ausbildungsplan hat auch eine Rotationsvereinbarung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 zu enthalten.
(3) Für Bedienstete in Führungsfunktion gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 ist bei der Erstellung des Ausbildungsplans individuell auf deren konkreten Bedarf zur Erweiterung und Vertiefung der für die Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Bedacht zu nehmen.
(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20009794
Dokumentnummer
NOR40190789
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