§ 11 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

1. Meistbot = höchstes Gebot bei Versteigerung Überbot = nach Ende der Versteigerung ergehendes Angebot, das mindestens 125 v. H. des Meistbots betragen muß Reallast = Haftung eines Grundstückes für wiederkehrende Leistungspflichten des Eigentümers 2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

§ 11. Gegenleistung.

(1) Gegenleistung ist

  1. 1. bei einem Kauf
  1. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  1. 2. bei einem Tausch
  1. die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung,
  1. 3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt
  1. der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird,
  1. 4. beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
  1. das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird. Hat ein zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigter Grundpfandgläubiger das Meistbot abgegeben, so ist auch der durch dieses Gebot nicht gedeckte Anspruch des Meistbietenden hinzuzurechnen, soweit die Gesamtleistung den Wert des Grundstückes bei der Abgabe des Meistbotes nicht übersteigt. Das Grundpfandrecht des Erstehers wird dabei höchstens mit dem Betrag angesetzt, den er für den Erwerb des Rechtes aufgewendet hat,
  1. 5. bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens
  1. der Übernahmspreis einschließlich der Rechte, die der Übernehmer ohne Anrechnung auf den Preis übernimmt und der Kosten des Versteigerungsverfahrens,
  1. 6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruches
  1. die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet (Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen),
  1. 7. bei der Enteignung
  1. die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.

(2) Zur Gegenleistung gehören

  1. 1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt,
  2. 2. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.

(3) Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen

  1. 1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
  2. 2. Leistungen, die dem Erwerber des Grundstückes bei Genehmigung des Erwerbsvorganges durch die Genehmigungsbehörde zugunsten des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder zugunsten eines sonstigen Empfängers auferlegt werden,
  3. 3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(4) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

1. Meistbot = höchstes Gebot bei Versteigerung

Überbot = nach Ende der Versteigerung ergehendes Angebot, das mindestens 125 v. H. des Meistbots betragen muß

Reallast = Haftung eines Grundstückes für wiederkehrende Leistungspflichten des Eigentümers

2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Schlagworte

Entgelt

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042580

alte Dokumentnummer

N3195512279S

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