§ 11 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Nominierungs- und Renominierungsregeln

§ 11.

(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 23 Abs. 1 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert. Die Abwicklung von gebündelten Nominierungen muss mit den jeweiligen Bilanzierungsregeln in Einklang stehen.

(3) Der nominierende Bilanzgruppenverantwortliche kann seine ursprüngliche Nominierung mit mindestens zweistündiger Vorlaufzeit zur vollen Stunde durch eine Renominierung ersetzen. Eine Renominierung ist zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der vom Netzbenutzer insgesamt am Buchungspunkt gebuchten Kapazität überschreitet und nicht 10 Prozent der gebuchten Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der gebuchten Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der gebuchten Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Day Ahead-Kapazitäten nicht berücksichtigt.

(4) Die Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen.

(5) Überschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Abs. 3 zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich überschreitende Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.

(6) Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen zwölf Monaten weniger als 10 Prozent der durchschnittlichen technischen Kapazität am Buchungspunkt gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 bis 6 keine Anwendung.

(7) Bringen mehrere Netzbenutzer an einem Buchungspunkt gebuchte Kapazitäten in die gleiche Bilanzgruppe ein, kann der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche für jedes unmittelbare Bilanzgruppenmitglied dieser Bilanzgruppe jeweils ein Sub-Bilanzkonto einrichten. Die Nominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen pro unmittelbarem Bilanzgruppenmitglied auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto. In diesem Fall gelten die Grenzen der Renominierung nach Abs. 3 und 7 für die Summe der in das Sub-Bilanzkonto eingebrachten Kapazitäten des unmittelbaren Bilanzgruppenmitgliedes am jeweiligen Buchungspunkt. Sofern keine Sub-Bilanzkonten gebildet werden, gelten die Grenzen für die Renominierung nach Abs. 3 und 7 für die Summe der Kapazitäten am Buchungspunkt in einer Bilanzgruppe.

(8) Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden. Die Nominierung von gebündelter Kapazität erfolgt durch Abgabe einer gebündelten Nominierung.

(9) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 3 bis 6 frei werden als Day Ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 an.

(10) Die gemäß § 6 Abs. 3 vergebenen Day Ahead-Kapazitäten sind bis 20.00 Uhr für den nächsten Tag zu nominieren.

(11) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Day Ahead-, Rest of the Day- und Within Day-Kapazität) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.

(12) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach § 6 Abs. 3 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.

(13) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 3 bis 6 erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(14) Abs. 1 bis 13 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.

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