§ 11 GLP-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2000

Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten. Dieser Bericht ist jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.

(2) Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20000778

Dokumentnummer

NOR40009138

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