§ 11.
(1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht.
(2) Ferner endigt die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person insoweit, als sie im Hinblick auf ihren Wirkungsbereich zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 9 Abs. 1 nicht mehr berechtigt ist.
(3) Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, anzuzeigen.
(4) Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1), anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (§ 28 des Handelsgesetzbuches); die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Eintritt der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.
(5) Wenn eine Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes umgewandelt wird, ohne daß eine Liquidation stattfindet, darf auf Grund der Gewerbeberechtigung der Kapitalgesellschaft das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vom Nachfolgeunternehmer weiter ausgeübt werden. Der Nachfolgeunternehmer hat die Umwandlung und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung der Umwandlung der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der Umwandlung endigt die Gewerbeberechtigung.
(6) Wird der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht, so darf auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Gewerbeberechtigung des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister von ihr weiter ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Gewerbeberechtigung.
(7) Werden Aktiengesellschaften durch Neubildung einer Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 des Aktiengesetzes 1965) oder werden Genossenschaften durch Neubildung einer Genossenschaft verschmolzen (§ 13 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes), so dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften) die Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der neuen Gesellschaft (Genossenschaft) in das Handelsregister (Genossenschaftsregister) von ihr weiter ausgeübt werden. Die neue Gesellschaft (Genossenschaft) hat die Neubildung und die weitere Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12069991
alte Dokumentnummer
N5197418389S
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