§ 11 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1969

§ 11.

Soweit die Gesellschaft Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erfüllt, ist sie von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069405

alte Dokumentnummer

N5196927390L

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