§ 11. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.
Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 1
für die ersten 160 000 S des
Gewerbeertrages ....................................... 0 %
für die weiteren 480 000 S des
Gewerbeertrages ....................................... 6 %
für alle weiteren Beträge des
Gewerbeertrages ....................................... 4,5%
2. bei anderen Unternehmen ............................... 4,5%.
(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6 ergebende Gewerbeertrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100 000 S übersteigt.
1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988
Schlagworte
Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft, Körperschaft,
Einzelgewerbetreibender, Sanierungsgewinn
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12049766
alte Dokumentnummer
N3198810761H
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