§ 11 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

§ 11. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.

Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen

1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1

Abs. 2 Z 1

für die ersten 160 000 S des

Gewerbeertrages ....................................... 0 %

für die weiteren 480 000 S des

Gewerbeertrages ....................................... 6 %

für alle weiteren Beträge des

Gewerbeertrages ....................................... 4,5%

2. bei anderen Unternehmen ............................... 4,5%.

(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6 ergebende Gewerbeertrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100 000 S übersteigt.

1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988

Schlagworte

Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft, Körperschaft,

Einzelgewerbetreibender, Sanierungsgewinn

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049766

alte Dokumentnummer

N3198810761H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)