§ 11 GeV der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 126/2025

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

20012871

Dokumentnummer

NOR40269164

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