§ 11 GeV der VA 2014

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.2014

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 434/2016

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20008811

Dokumentnummer

NOR40161688

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