Entschädigung der Mitglieder
§ 11.
(1) Die nach § 3 bestellten Mitglieder haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschriften, wobei ihnen die zweithöchste Gebührenstufe zukommt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnisse gebührt unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie sie den Geschworenen nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zukommt.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei der Direktion der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie geltend zu machen. Im Streitfalle hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst über Art und Höhe des Anspruches zu entscheiden.
(3) Für die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 4 gehört die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums zu ihren Amtspflichten; der Anspruch auf Reisegebühren richtet sich nach den für sie geltenden Vorschriften.
Schlagworte
BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120189
alte Dokumentnummer
N7197640729L
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