Geschäftsführung
§ 11.
(1) Die Geschäftsführung der Arbeitnehmerschutzkommission und ihrer Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Zentral-Arbeitsinspektorat. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.
(2) Schriftstücke der Kommission sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, und vom Schriftführer zu fertigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096629
alte Dokumentnummer
N6197327646L
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