§ 11 Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Geschäftsführung

§ 11.

(1) Die Geschäftsführung der Arbeitnehmerschutzkommission und ihrer Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Zentral-Arbeitsinspektorat. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.

(2) Schriftstücke der Kommission sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, und vom Schriftführer zu fertigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10008297

Dokumentnummer

NOR12096629

alte Dokumentnummer

N6197327646L

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