§ 11 GeoDIG

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2010

Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

§ 11.

(1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch

  1. 1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,
  2. 2. Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten und
  3. 3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116356

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