§ 11 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 11.

Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112187

alte Dokumentnummer

N6199658001J

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