§ 11 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981

Bestimmungen über die Konzessionsentziehung

§ 11.

Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Programmvereinbarungen den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068513

alte Dokumentnummer

N5195211765Y

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