Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981
Bestimmungen über die Konzessionsentziehung
§ 11.
Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Programmvereinbarungen den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1981
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068513
alte Dokumentnummer
N5195211765Y
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