Aufhebung der Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht
§ 11.
Die in § 10 genannten Maßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn jeglicher Verdacht auf Geflügelpest im betreffenden Betrieb amtlich ausgeschlossen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091970
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