§ 11 Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Übermittlung von Daten in das LFBIS

§ 11

Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)