§ 11 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Wechselseitige Datenbereitstellung durch die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 11.

Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40241853

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