§ 11 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

§ 11

(1) Im Steuerungsbereich Ergebnisorientierung haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten:

  1. 1. Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen,
  2. 2. Dokumentationserfordernisse (Datengrundlage: sektorenübergreifende einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation; Pseudonymisierung) für ein bundesweites Monitoring der Gesundheits- und Versorgungsziele,
  3. 3. bundesweit einheitliche Messgrößen und Zielwerte für die Maßnahmen, die in den Steuerungsbereichen Versorgungsstrukturen und -prozesse festgelegt werden, wobei diese auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein sollen,
  4. 4. einheitliche Vorgaben zu Kosten-Nutzenbewertungen und Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden (einschließlich Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Screening- und Impfprogrammen),
  5. 5. Koppelung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention an wirkungsorientierte Gesundheitsziele einschließlich verpflichtender Evaluation.

(2) Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden in den Landes-Zielsteuerungsverträgen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

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