§ 11 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Jahreserhebungen

§ 11

Von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh sind spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Jahres jeweils zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

  1. 1. die Bruttoengpassleistung sowie die Wärmeengpassleistung sämtlicher Heizkraftwerke und Heizwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2. die Bruttoengpassleistung sowie die Wärmeengpassleistung sämtlicher Heizkraftwerke und Heizwerke jeweils getrennt nach Primärenergieträgern;
  3. 3. die durch andere als gasförmige Energieträger substituierbare Bruttoengpassleistung und Wärmeengpassleistung von gasbefeuerten Heizkraftwerken und Heizwerken, jeweils getrennt nach Standorten (Kraftwerken) und darüber hinaus nach Primärenergieträgern;
  4. 4. die maximale Lagerkapazität der zur Erzeugung elektrischer Energie und zur Wärmeerzeugung vorgesehenen Primärenergieträger, jeweils getrennt nach Standort.

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