§ 11 G betr. fund. Bankschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1905

§ 11

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz, des Innern, der Finanzen und der Eisenbahnen beauftragt.

Schönbrunn, am 27. Dezember 1905.

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