§ 11 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2006

ABSCHNITT II

Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung Förderungsvorhaben und Förderungsmittel

§ 11

§ 11. Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:

  1. 1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  2. 2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
  3. 3. Technische Durchführbarkeitsstudien;
  4. 4. wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
  5. 5. Technologietransfer;
  6. 6. Gründung technologieorientierter Unternehmen.

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