Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung
§ 11
(1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.
(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.
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