§ 11 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Fahrprüfung

§ 11.

(1) Die Fahrprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die theoretische Prüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 5 Abs. 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten entsprechend abgekürzt werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

  1. 1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,
  2. 2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und
  3. 3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:
  1. a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;
  2. b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
  3. c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
  4. d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
  5. e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
  6. f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E, F und G sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
  2. 2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
  3. 3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von

    mindestens 25 Minuten für die Klassen A, B und B+E und von

    mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E.

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm

  1. 1. die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;
  2. 2. mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Wurde die theoretische Prüfung bestanden, so muß diese bei Wiederholungen der praktischen Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung nicht mehr abgelegt werden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

  1. 1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,
  2. 2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,
  3. 3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,
  4. 4. den Umfang der Ergänzungsgutachten bei einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse oder Unterklasse sowie
  5. 5. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung.

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