§ 11 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte

§ 11.

(1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie den Frauenbeauftragten steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Das Versagen der Inanspruchnahme der notwendigen freien Zeit ist nur aus schwer wiegenden Gründen möglich.

(2) Die zuständigen Fachbereiche haben für die administrative Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Raum-, Sach- und Personalaufwand) zu sorgen.

(3) Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(4) Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter, als Stellvertreterin oder Stellvertreter oder als Frauenbeauftragte darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Frauenbeauftragten sind berechtigt, ihre Aufgaben an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.

(6) Reisebewegungen in Ausübung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter, als Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie als Frauenbeauftragte sind als Dienstverrichtung im Dienstort bzw. als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133, anzuordnen und abzugelten.

(7) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.

(8) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie statistische Auswertungen, in der erforderlichen Form und Aufbereitung zur Verfügung zu stellen.

(9) Im elektronischen Telefonbuch des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ist die oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Vertretungsbereich xx“ anzuführen. Ebenfalls anzuführen sind die Frauenbeauftragten der jeweiligen Dienststellen.

Schlagworte

Raumaufwand, Sachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140285

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