§ 11 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2016

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme

§ 11

(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte des Verwaltungsinnovationsprogramms ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

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