§ 11 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2022/2023

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2024).

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2027 und verbindliche Vorgaben Fluktuation und Prognose

§ 11.

(1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2021 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2027 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

 

Frauen

Männer

gesamt

Pensionierung

6

11

17

Austritt gemäß § 21 BDG 1979

1

2

3

Versetzung gemäß § 38 BDG 1979

0

1

1

Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979

1

1

2

Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß VBG 1948

2

1

3

gesamt

10

16

26

davon Prüfungsdienst

6

15

21

    

(2) Bis Ende des Jahres 2027 ist jedenfalls mit weiteren Abgängen von 18 Frauen (davon 11 im Prüfungsdienst) und 24 Männern (davon 22 im Prüfungsdienst), bedingt durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, zu rechnen.

(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20011840

Dokumentnummer

NOR40242875

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