§ 11 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2023 und verbindliche Vorgaben Fluktuation und Prognose

§ 11.

(1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2017 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2023 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

Vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2017 ausgeschiedene Bedienstete:

 

Frauen

Männer

gesamt

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

3

7

10

Austritt gemäß § 21 BDG 1979

0

1

1

Versetzung gemäß § 38 BDG 1979

1

0

1

Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979

0

2

2

Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einverständliche Auflösung, Kündigung gemäß VBG 1948

2

3

5

gesamt

6

13

19

davon Prüfungsdienst

3

9

12

    

(2) Bis Ende des Jahres 2023 ist jedenfalls mit weiteren Abgängen von 14 Frauen (davon 9 im Prüfungsdienst) und 31 Männern (davon 27 im Prüfungsdienst), bedingt durch Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, zu rechnen.

(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201827

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)