§ 11 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

2. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

§ 11.

(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programme ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung wird auf die Frauenförderung Bedacht genommen.

Schlagworte

Strukturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164608

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