Nachwuchsführungskräfte
§ 11.
Für die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramms haben die Führungskräfte dem Dienstgeber und der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen unter Beachtung einer ausgewogenen Geschlechterbeteiligung geeignete Nachwuchsführungskräfte für einen Nachwuchsführungskräftepool zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20010537
Dokumentnummer
NOR40210962
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