§ 11 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 11.

Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen, die Hochschulen sowie die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Institut auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Institut ist gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131863

alte Dokumentnummer

N8197339761L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)