§ 11.
Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen, die Hochschulen sowie die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Institut auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Institut ist gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131863
alte Dokumentnummer
N8197339761L
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