§ 11.
(1) Soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Förderung von Vorhaben gemäß § 10 der § 11 Abs. 2, der § 18 Abs. 2, der § 20 und der § 21 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.
(2) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
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