Verpackung
§ 11.
(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Diese Verpackungen oder Behältnisse müssen – außer bei Mischfuttermitteln, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen – so verschlossen sein, daß die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, soweit deren Identifizierung gesichert und ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird, Ausnahmen von der Verpackungspflicht des Abs. 1 zulassen.
(3) Soweit dies erforderlich ist, um die Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr zu schützen sowie sicherzustellen, daß die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und daß durch Futtermittel die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Einzelfuttermittel nur in verschlossenen Verpackungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136748
alte Dokumentnummer
N8199331601J
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