§ 11
§ 11. Wurden bei Rindern Finnen (cysticercus bovis) festgestellt, so ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zu zerlegen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke des Befalles möglich ist.
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§ 11
§ 11. Wurden bei Rindern Finnen (cysticercus bovis) festgestellt, so ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zu zerlegen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke des Befalles möglich ist.
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