§ 11.
(1) Der Landeshauptmann hat über Antrag des Betreibers eines Kühlhauses festzustellen, ob es die Bedingungen nach § 9 Abs. 2 oder § 10 erfüllt.
(2) Ebenso hat der Landeshauptmann von Amts wegen festzustellen, wenn ein Kühlhaus diesen Anforderungen nicht mehr entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133929
alte Dokumentnummer
N8198513452L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)