§ 11 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 11.

(1) Der Landeshauptmann hat über Antrag des Betreibers eines Kühlhauses festzustellen, ob es die Bedingungen nach § 9 Abs. 2 oder § 10 erfüllt.

(2) Ebenso hat der Landeshauptmann von Amts wegen festzustellen, wenn ein Kühlhaus diesen Anforderungen nicht mehr entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133929

alte Dokumentnummer

N8198513452L

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