§ 11.
Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die amtlich beauftragte Person, die die Probe eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003895
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