§ 11 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 11.

Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin wird grundsätzlich mit drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung fixiert. Für die Kosten der Lagerung von Milch- und Molkepulver und für die Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung bleibt die Fixierung eines Endtermines für die Schadenserhebungen einer gesonderten Verordnung vorbehalten.

Schlagworte

Milchpulver

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134299

alte Dokumentnummer

N8198711545Y

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