§ 11.
Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin wird grundsätzlich mit drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung fixiert. Für die Kosten der Lagerung von Milch- und Molkepulver und für die Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung bleibt die Fixierung eines Endtermines für die Schadenserhebungen einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
Schlagworte
Milchpulver
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134299
alte Dokumentnummer
N8198711545Y
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