§ 11.
Für Vermögensnachteile, die Schlachthöfen dadurch entstehen, daß sie auf Grund der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 2. Oktober 1986 Strahlenmeßgeräte zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination am Lebendvieh anzuschaffen hatten, sind die Anschaffungskosten der Geräte ausschließlich Umsatzsteuer maßgebend, werden jedoch mit höchstens 46 000 S je Gerät begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134073
alte Dokumentnummer
N8198611386Y
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