§ 11 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 11.

Für Vermögensnachteile, die Schlachthöfen dadurch entstehen, daß sie auf Grund der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 2. Oktober 1986 Strahlenmeßgeräte zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination am Lebendvieh anzuschaffen hatten, sind die Anschaffungskosten der Geräte ausschließlich Umsatzsteuer maßgebend, werden jedoch mit höchstens 46 000 S je Gerät begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134073

alte Dokumentnummer

N8198611386Y

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