Schlussbestimmungen
§ 11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20008872
Dokumentnummer
NOR40162744
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