§ 11 FFGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Haftungsbestimmungen

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(3) Die Gesellschaft kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

(4) Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.

(5) Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.

(6) Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40053634

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