§ 11 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 11.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann jenes Landes, in dem durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 beauftragen. In diesem Fall sind die Ansuchen beim Amt der Landesregierung einzubringen. Wird die Wärme in mehreren Ländern abgegeben, haben die Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. In diesem Fall ist zur Entgegennahme des Ansuchens das Amt der Landesregierung jenes Landes zuständig, in dem die voraussichtlich größte Abgabe von Wärme erfolgen soll. Der Landeshauptmann hat eine Vorprüfung der Ansuchen insbesondere im Hinblick auf die im § 10 Abs. 2 unter Z 1, 2, 3, 5, 12, 13, 14 und 15 angeführten Angaben vorzunehmen und diese unter Anschluß der Vorprüfungsergebnisse sowie einer Mitteilung über die beabsichtigte Förderung des Projektes durch Land oder Gemeinde binnen zwei Monaten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten. Liegt eine Untersuchung über die Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gemäß § 9 Abs. 3 vor, ist sie bei der Vorprüfung zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073499

alte Dokumentnummer

N5198225430L

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