§ 11 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Ortsgesprächsgebühr für die von
Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche

§ 11.

(1) Die Ortsgesprächsgebühr ist auf Ortsgespräche sowie auf Gespräche im Nahbereich (Entfernung bis 25 km) anzuwenden und beträgt:

Schilling

für 1 Stunde ...................................... 40,-

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer der Benützung der Anschlüsse bei Verbindungen für abgehende Gespräche zu ermitteln, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so ist für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147684

alte Dokumentnummer

N9197042593L

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