§ 11 FEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 11.

(1) Die Flughafenentgeltregelung ist Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG einschließlich der Tarifordnung gemäß § 20 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962. Wird eine Änderung einer Flughafenentgeltregelung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gelten die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insoweit als abgeändert. Eine gesonderte Bewilligung gemäß § 74 LFG in Verbindung mit § 20 ZFBO ist diesfalls nicht erforderlich.

(2) Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in § 10 Abs. 2 FBG vorgeschriebene Bewilligung.

(3) Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 LSG betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. Die Bestimmung der Höhe des Sicherheitsentgelts hat dabei bis zum 30. Juni 2014 unter Anwendung der in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 LSG genannten Kriterien zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Höhe des Sicherheitsentgelts unter Anwendung der Regelungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40139322

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