§ 11 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 11

(1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

  1. 1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
  2. 2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
  3. 3. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
  4. 4. Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.
  5. 5. Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.
  6. 6. Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.
  7. 7. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

  1. 1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und
  2. 2. von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 9.300

10.001–18.000

20.001–45.000

über 50.000

Burgenland

8,81

50,23

Kärnten

6,84

38,26

37,67

38,68

Niederösterreich

4,33

46,37

47,41

Oberösterreich

3,40

44,13

44,72

46,90

Salzburg

2,78

43,36

45,82

Steiermark

5,95

42,21

42,41

44,21

Tirol

3,18

48,89

53,56

Vorarlberg

3,37

42,25

42,46

Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 37,88 Euro je Einwohner. Die Anteile der weiteren Gemeinden betragen jährlich je Einwohner in Euro:

St. Pölten

56,19

Brunn am Gebirge

20,44

Altmünster

15,11

Hallein

42,09

Seekirchen am Wallersee

5,57

Zell am See

23,06

Mürzzuschlag

21,67

Lustenau

36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten ab dem Jahr 2011 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

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