Abschnitt 4 PFLICHTVERSICHERUNG
§ 11
(1) Für einen Pflichtversicherungsvertrag gelten die in §§ 5 und 6 genannten Rechtswahlmöglichkeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in diesen Bestimmungen bezeichneten Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, der Mitgliedstaat tritt, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
(2) Mangels Rechtswahl unterliegt ein Pflichtversicherungsvertrag, abweichend von § 10, dem Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Ergibt sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Versicherungspflicht auf Grund der Rechte mehrerer Staaten, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die stärkste Beziehung aufweist; der § 10 Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend.
(3) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zu beurteilen, ob ein dem Recht eines anderen Staates unterliegender Versicherungsvertrag der Versicherungspflicht dieses Mitgliedstaates genügt.
(4) Hat in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaates entgegengehalten werden.
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